GE S C H Ä F T S B E D I N U N G E N D E R
H A S A G – S E R V I C E G M B H
4/06.
1. Geltung
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Hasag Service GmbH (im Folgenden nur noch kurz AN genannt) für Dritte (im Folgenden nur noch kurz Auftraggeber oder AG genannt), ob vergangen, gegenwärtig oder zukünftig erbringt(diese gelten auch für die Vermietung von Gegenständen des AN), soferne diese Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich vom AN durch neuere ersetzt werden. Der AN erbringt seine Leistungen für den AG ausschließlich nur gemäß diesen Geschäftsbedingungen, sofern nicht im konkreten Fall der handelsrechtliche Geschäftsführer des AN dem AG ausdrücklich davon abweichende Vereinbarungen schriftlich bestätigt. Im Zweifelsfall gelten jedoch diese Geschäftsbedingungen. Allfällige Geschäftsbedingungen des AG gelten im Vertragsverhältnis zum AN nicht.
2. Offenlegungspflicht des AG-Zahlungshaftung
Der den Auftrag/die Auftragsbestätigung Unterfertigende und der AG sind verpflichtet dem AN, nachweislich den Namen des AG( Vor-, Zuname u. Geb. Datum), sowie die aktuelle Adresse dazu vollständig bei sonstigem Schadenersatz bekannt zu geben, dergestalt, dass alle Daten im schriftlichen Auftrag richtig, aktuell und vollständig sind. Nicht registrierte Firmen sind nicht als AG zu benennen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften als AG ist der volle Firmenwortlaut, sowie die aktuelle Adresse anzuführen, sowie die Person des gesetzlichen Vertretungsbefugten (Vor- u. Zuname). Der AG ist verpflichtet, dem AN bei Auftragserteilung nachweislich seine aktuelle vollständige Adresse, Festnetztelefonnummer, Handy-Telefonnummer und Email-Adresse bekannt zu geben und allfällige Änderungen dazu dem AN sofort schriftlich mitzuteilen. Der Unterfertigende haftet weiters, dass er, falls er nicht selbst AG ist zur Unterfertigung ggst. Auftrages/der Auftragsbestätigung vom AG berechtigt oder bevollmächtigt ist, zusätzlich haftet dieser dem AN persönlich als Bürge und Zahler für sämtliche Verpflichtungen des AG. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften als AG haften alle Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung/Auftragsbestätigung zudem dem AN für sämtliche Verpflichtungen des AG, insbesondere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem AN solidarisch. Bei der Erteilung des Auftrages durch mehrere AG’s haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des AN. Bei Arbeiten des AN auf Liegenschaften die dem Liegenschaftseigentümer zumindest zum Teil zu Gute kommen, haften diese zusätzlich dem AN für die Bezahlung seiner Kosten.
3. Vor- und Nebenleistungen des AG-Prüfpflicht des AG-Sicherstellung von Wertgegenständen
3.1. Sollten vor, bei oder nach Durchführung der Arbeiten des AN Vorarbeiten oder sonstige Arbeiten zu leisten sein oder neben den Leistungen des AN Leistungen des AG oder eines Dritten zu erbringen sein, so ist der AG verpflichtet, die diesbezüglichen Leistungen auf seine Gefahr und Kosten zeitgereicht, vollständig und mängelfrei zu erbringen bzw. erbringen zu lassen. Einvernehmlich trifft den AN hinsichtlich Vor- oder Nebenleistungen des AG oder sonstiger Leistungen Dritter keine wie immer geartete Prüf -und Warnpflicht, außer der AG erteilt dem AN spätestens mit Auftragserteilung einen ausdrücklichen schriftlichen Auftrag für diesbzgl. Leistungen .Diese sind dem AN dann gesondert nach Aufwand zu ersetzen.
3.2. Vor Beginn der Arbeiten des AN sind durch den AG alle Wertgegenstände sicher zu stellen und auf eigene Kosten zu versorgen.
3.3. Der AG hat die Durchführung der Leistungen in einem Zuge unter normalen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, alle notwendigen Bewilligungen, Sicherheitserfordernisse zu veranlassen und ist für die Anweisungen bzw. angezeichneten Leistungen voll selbst verantwortlich.
Gewährleisung-Rügepflicht – Haftung AN -keine Haft- und Deckungsrücklässe-Beweispflicht-Miete von Gegenständen
4.1. Das Sanierungskonzept des AN ist vom AG als Gesamtes einzuhalten. Sollte dieses aus Gründen, die der AN auch nur mitzuvertreten hat, nicht gänzlich ausgeführt werden können, scheidet jede Haftung des AN von vornherein aus.
4.2. Der AG ist nicht berechtigt Haft- oder Deckungsrücklässe in welcher Höhe und wann auch immer einzubehalten.
4.3. Bei Auftreten von Mängeln am Gewerk des AN ist der AG verpflichtet, ins Auge fallende oder bekannte Mängel innerhalb von drei Tagen nach Leistungserbringung schriftlich beim AN zu rügen. Später sichtbare oder bekannte Mängel sind ebenfalls innerhalb von drei Tagen nach Erkennbarkeit vom AG schriftlich beim AN zu rügen. In der Rüge sind die Mängel genau und nachvollziehbar im Einzelnen zu beschreiben.
4.4. Bei Dienstleistungen wie Reinigungen, Malerarbeiten und dgl. hat der AN Mängel innerhalb von 24 Stunden nach jeweiliger Leistungserbringung schriftlich zu rügen.
4.5. Bei Schäden durch unsachgemäße Behandlung, bei selbst oder durch Dritte durchgeführte Reparaturen ist jede Haftung oder Gewährleistung des AN ausgeschlossen.
4.6. Alle vom AN ausgeführten Leistungen, hinsichtlich derer der AG(falls dieser Unternehmer ist) nicht schriftlich innerhalb von 48 Stunden nach Ausführung gerechtfertigt schriftlich widerspricht, gelten jedenfalls als vom AG beauftragt und sind dem AN zu vergüten.
4.7. Im Falle der nicht fristgerechten oder nicht ordnungsgemäßen Rüge oder Vereitelung der Prüfungsrechte des AN oder deren wesentlichen Beeinträchtigung erlischt der Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch des AG(falls dieser Unternehmer ist), alle werkgegenständlichen Leistungen betreffend, endgültig.
4.8. Den AG trifft die alleinige Beweispflicht, dass der AN seine Leistungen nicht, nicht fristgerecht oder mangelhaft erbracht hat.
4.9. Gewährleistungsansprüche können zudem vom AG nur für vom AN erbrachte Leistungen geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsdauer beträgt 3 Jahre. Die Gewährleistung beginnt spätestens mit Übermittlung der Schlussrechnung des AN. Jedwede Verlängerung dieser Frist(falls der AG Unternehmer ist), aus welchem Grund auch immer, ist ausgeschlossen.
4.10. Der AN ist nicht verpflichtet den Baubestand (Bausubstanz, Installation, optische Erscheinungen) der den derzeitigen Normen oder bautechnischen Anforderungen nicht entspricht, zu verbessern oder zu erneuern. Dieser ist sohin befugt seine Leistungen darauf aufbauend durchzuführen, ohne weitere Hinweis- und Warnpflicht, wobei der AG alle daraus resultierenden Folgen zu tragen hat. Andernfalls ist dem AN vor Auftragsdurchführung ausdrücklich schriftlich ein gesonderter Auftrag dazu vom AG zu erteilen. Die damit verbundenen Kosten sind dem AN gesondert zu vergüten.
4.11. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten des AN ist das Verursachen von Schäden:
an bereits vorhanden Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten, Möbeln und Inventar als Folge nicht erkennbarerer Gegebenheiten oder Materialfehler
bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich. Diese stellen jedenfalls keine vom AN zu vertretene Mängel dar.
4.12. Der AN übernimmt keinerlei Haftung für Schäden an diesem überlassenen(oder ihm durch seine Tätigkeit in Besitz gelangende) Gegenständen, auch wenn diese direkt im Zusammenhang mit Leistungen des AN stehen. Der AN trifft diesbzgl. auch keine Verwahrpflicht oder Verwahrhaftung.
4.13. Sollte den AN eine Haftung hinsichtlich von Mängeln treffen, so gilt folgendes:
a) Der AG hat dem AN mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene, unabhängig davon eine zumindest dreiwöchige Frist ab Zugang dieses Schreibens, zur Behebung der Mängel einzuräumen. Zuvor ist der AG jedenfalls nicht berechtigt, ihm allfällig zustehende Preisminderungs-, Ersatzvornahme- oder Schadenersatzansprüche oder allfälliger Zurückbehaltungsrechte, welcher Art auch immer, geltend zu machen.
b) Der AN haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit.
c) Der AN hat bei seiner Mängelbehebung nur die mangelhaften Leistungen selbst angemessen zu beheben. Er ist dabei nicht verpflichtet eine Angleichung an den Altbestand hinsichtlich der nicht behobenen Leistungen vorzunehmen.
d) Auch dann, wenn der AN von der ihm vom AG ordnungsgemäß eingeräumten Möglichkeit der Mängelbehebung keinen Gebrauch machen sollte, haftet der AN dem AG bei Mängeln nur für die angemessenen Kosten, die unbedingt notwendig sind, um die vom AN zu vertretenden Mängel am Werkgegenstand zu beheben. Der AN haftet deshalb diesfalls maximal für Ersatzvornahmekosten in dieser Höhe, davon unabhängig sind die Ersatzvornahmekosten mit der Auftragssumme gedeckelt. Darüberhinausgehende Kosten sind jedenfalls vom AN nicht zu ersetzen.
e) Vor Auftragsvergabe der Ersatzvornahme sind vom AG nachweislich zumindest drei schriftliche Anbote einzuholen, dem AN unverzüglich nachweislich zur Kenntnis zu bringen und ist das Günstigste vom AG auszuwählen.
f) Die Haftung ist der Höhe nach mit der Auftragssumme begrenzt.
g) Eine darüber hinaus gehende Haftung des AN welcher Art auch immer, insbes. für Mängelfolgeschäden, Verdienstentgang, Mietentfall usw. ist ausgeschlossen.
4.14. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, oder sich aus obigem kürzere Fristen ergeben, verfallen sämtliche Ansprüche(falls der AG Konsument ist, nicht jedoch Gewährleistungsansprüche) gegen den AN, wenn sie nicht binnen sechs Monaten(falls der AG Unternehmer ist) oder binnen eines Jahres(falls der AG Konsument ist)ab dem Zeitpunkt, in dem der AG vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegündenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich mittels Klage geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem schadensstiftenden Verhalten(Verstoß).
4.15. Bei der Vermietung von Gegenständen des AN an den AG gilt folgendes: Der AG als Mieter bestätigt mit Übernahme des Mietgegenstandes, dass sich dieser in einwandfreiem, mängelfreiem, funktionstüchtigem Zustand befindet und er diesen Zustand selbst überprüft hat. Nach dem vereinbarten Mietende(sollte eine bestimmte Frist nicht schriftlich vereinbart sein: nach drei Werktagen) ist vom AG der Mietgegenstand in ordnungsgemäßem, mängelfreiem, funktionstüchtigem und gereinigtem Zustand wieder an den AN und zwar während der Bürozeiten in dessen Büro am Firmensitz gegen schriftliche Übernahmsbestätigung rückzuübergeben. Der AN übernimmt (sollte der AG nicht Konsument sein) für den Mietgegenstand jedenfalls keine wie immer geartete Gewährleistung oder Haftung.(Kosten der Miete vgl. 6.5.)
5. Unverbindliche Ausführungsfristen-Zusatzaufträge- Eigentumsvorbehalt
5.1. Sollten zwischen dem AN und dem AG keine bestimmten Fertigstellungsfristen vereinbart sein, so ist die Werkerbringung durch den AN nicht an bestimmte Fristen gebunden. Zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Fristen gelten solange als unverbindlich, solange diese Fristen nicht ausdrücklich als Fixfristen vereinbart und vom Geschäftsführer des AN schriftlich als Fixfristen bestätigt sind. Auch für diesbezügliche Fristen ist insbesondere Voraussetzung für die Verbindlichkeit der Fristen, dass der AG die ihm obliegenden Vor- und Nebenleistungen fristgerecht, vollständig und mängelfrei erfüllt.
5.2. Die Lieferung des AN erfolgt nur unter Eigentumsvorbehalt. Sämtliche gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN.
5.3. Auftragsabänderungen oder Zusatzaufträge: Zur Ausführung derselben ist der AN nur verpflichtet, wenn die Auftragsdurchführung von diesem ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Jedenfalls sind dem AN alle ausgeführten Lesitungen nach Aufwand zu vergüten.
6. Abrechnung- Preise (-Zahlung-kein Zurückbehaltungsrecht des AG-Zusatzkosten- Widerspruchsfrist-Aufrechnungsverbot-Inkasso-Mahnkosten-Verzugszinsen-Kostenvoranschlag -Thermografie-Rücktritt des AN-Mietzins
6.1. Sofern zwischen AG und AN nicht ausdrücklich eine anderslautende gesonderte schriftliche vom Geschäftsführer des AN bestätigte Zahlungsvereinbarungen getroffen wird, ist der AG verpflichtet, bei Auftragserteilung ein Akonto von 50 % des voraussichtlichen Werklohnes an den AN zu leisten und sind in der Folge entsprechende Akontozahlungen über Aufforderungen des AN gemäß Fortschritt des Gewerkes zu leisten. Mit der Mitteilung des AN an den AG, dass er den Auftrag durchgeführt hat, ist der AG verpflichtet, den vollständigen Werklohn an den AN zu bezahlen. Die Zurückbehaltung des Werklohnes des AN durch den AG (falls dieser Unternehmer ist), insbesondere im Falle der Nichtfertigstellung oder Fertigstellung mit Mängeln, ist unzulässig.
Der Auftragnehmer ist zudem jederzeit zur Abrechnung von bereits erbrachten Leistungen berechtigt ist, unabhängig davon, ob der gesamte Auftrag fertiggestellt ist oder nicht.
Bis zur entsprechenden vollständigen und fristgerechten (Aconto-) Zahlung ist der AN zur Werkausführung berechtigt, nicht aber verpflichtet.
6.2. Alle Zahlungen sind, soferne sich nicht obig eine frühere Zahlungsfrist ergibt, innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugzinsen von einem Prozent pro Monat vereinbart. Für jede Mahnung des AN ist dieser berechtigt Mahnkosten pro Brief von € 20.- zuzügl. Ust. zu verrechnen. Sollte ein Inkassobüro oder ein Rechtsanwalt zur Eintreibung eingeschaltet werden, sind die diesbzgl. tarifmäßigen Kosten zudem vom AN zu leisten. Eingehende Zahlungen des AG können vom AN zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf die Hauptsache gebucht werden. Zahlungswidmungen des AG, insbes. auf Zahlscheinen sind ungültig.
6.3. Sollte der AG(falls dieser Unternehmer ist) gegen Rechnungen des AN nicht innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungslegung schriftlich Widerspruch erheben, so gelten diese als vom AN konstitutiv anerkannt.
6.4. Der AN verzichtet darauf Forderungen gegenüber dem AG aufzurechnen.
6.5. Der AN kann seine erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Aufwand und nach Stunden gem. der im Büro des AN ausgehängten Preisliste; im Zweifelsfalle jedenfalls nach angemessenen und ortsüblichen Preisen abrechnen. Im Falle der Verwahrung von Gegenständen(auch wenn keine Verwahrhaftung besteht) ist an den AN eine tägliche ortsübliche Verwahrgebühr, zumindest aber ein Betrag von € 60.-netto/qm und Tag zu bezahlen. Musterflächen sind je nach zusätzlichem Aufwand dem AN vom AG gesondert zu vergüten. Für die Miete eines Gerätes vom AN an den AG ist vom AG pro Gerät an den AN ein Entgelt von mindestens tägl. € 40.- zuzügl. Ust. zu bezahlen, soferne sich nicht aus der im Büro des AN ausgehängten Preisliste ein höheres Entgelt ergibt, oder ein höheres Entgelt vereinbart wurde oder ein höheres Entgelt ortsüblich ist. Die Mietdauer beginnt mit dem Anfang des Tages der Übergabe des Gerätes an den AG und endet mit dem Ende des Tages der ordnungsgem. Rückübergabe durch den AG im Firmenbüro des AN (vgl. auch 4.15.).
6.6. Bei bauseitig bedingten Unterbrechungen ist der AN berechtigt, zusätzlich anfallende Kosten wie z.B. An- und Abreise an den AG weiter zu verrechnen.
6.7. Überstunden, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsstunden sind dem AN gesondert zu vergüten.
6.8. Thermografie:
Die erbrachte Dienstleistung samt Bildmaterial ist dem AN voll nach Aufwand (Std./PA) zu vergüten, ohne bedacht auf die Messergebnisse (Resultate), welche eine Momentaufnahme mit vielen Fremdeinflüssen darstellt. Ansprüche oder Folgeschäden können daher nicht anerkannt werden.
6.9. Sollte der AN Kostenvoranschläge erstellen, so sind diese unverbindlich, außer es wurde ausdrücklich schriftlich deren Verbindlichkeit vereinbart- Alle dort angeführten Preisangaben verstehen sich exkl. der gesetzlichen MWSt. und Barauslagen. Diesfalls sind die darin angeführten Preise aber ebenfalls nur bei vollständiger Leistungserbringung innerhalb von drei Monaten verbindlich. Unvermeidliche Mehrleistungen sind aber auch diesfalls entsprechend den Einzelpreisen des Kostenvoranschlages oder den üblichen Preisen gesondert vom AG zu vergüten.
6.10. Der AN ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn der AG seiner Mitwirkungspflicht oder Zahlungspflicht, auch nur teilweise nicht nachkommt. Diesfalls kann der AN den gesamten vereinbarten Werklohn verrechnen.
7. Versicherung
Sollte für die gänzliche oder teilweise Abdeckung des Werkentgeltes des AN eine Versicherung (insbesondere Schadensversicherung) des AG oder eines Gebäudeversicherers bestehen, so übernimmt der AN keine wie immer geartete Haftung dafür, ob und in welchem Umfang Zahlungen von der Versicherung geleistet werden. Der AG tritt dem AN zur Sicherstellung seiner Werkentgeltforderung seinen Anspruch aus den jeweiligen Schadenfällen gegenüber der Versicherung hiemit unwiderruflich an zahlungshalber ab. Der AN wird sich um diesbzgl. Zahlung bemühen, ihn trifft aber diesbzgl. keinerlei Verpflichtung. Der AG haftet jedenfalls uneingeschränkt dem AN für die vollständige und fristgerechte Bezahlung des gesamten Werkentgeltes für alle vom AN erbrachten Leistungen, also insbes. auch für die Leistungen, die von der Versicherung dem AN nicht bezahlt werden. Sollte der AN Vereinbarungen mit der Versicherung des AG oder des Gebäudeversicherers oder Hausverwaltungen treffen, so gelten diese auch als Vereinbarungen des AN mit dem AG.
8. Schiedsgutachter
Im Falle der Uneinigkeit des AG mit dem AN, ob der AN die ihm obliegenden Leistungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat, kann dieser einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen seiner Wahl als Schiedsgutachter beauftragen. Die diesbezüglich von diesem Schiedsgutachter getroffenen bzw. zu treffenden Feststellungen werden vom AG und AN bereits jetzt unwiderruflich anerkannt. Die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Kosten des Schiedsgutachters ergeben sich in sinngemäßer Anwendung des §§ 41 ff ZPO.
9. Allgemeines-Gerichtsstand-Schriftform-Zusatzauftrag-VertragsÖnormenausschluss-KSCHG
Für den Fall von Streitigkeiten gilt die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in der Landeshauptstadt Salzburg. Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechtes vereinbart(Falls der AG Unternehmer ist). Mündliche Nebenabreden zu diesen Geschäftsbedingungen bestehen nicht. Abänderungen bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung des Geschäftsführers des AN. Dies gilt auch für ein Abgehen von der bedungenen Schriftlichkeit. Erklärungen von Mitarbeitern des AN sind solange unverbindlich bis nicht eine schriftliche Bestätigung des Geschäftsführers dazu vorliegt. Die Anwendung der Vertragsönormen wird ausgeschlossen. Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen. Die betroffenen Bestimmungen sind so auszulegen, dass diese dem Vertragstext am nächsten kommen. Als Unternehmer gelten im Sinne dieser AGB alle, die nicht Konsumenten gem. KSCHG sind. Gegenüber Konsumenten gelten obige Bestimmungen nur soweit und in dem Umfang, als diese als Verbrauchergeschäfte nach dem KSCHG zulässig sind.